Spätere Mieterhöhung wirksam

Wird eine Mieterhöhung nach dem Willen des Vermieters erst später als gesetzlich vorgesehen wirksam, macht dieser Termin das Mieterhöhungsverlangen nicht unwirksam.

Durch verfrühtes Mieterhöhungsverlangen wird laut BGH der Mieter nicht benachteiligt.

(BGH, Urteil v. 25.9.2013, VIII ZR 280/12)

Veröffentlicht unter Recht, Wohnen | Verschlagwortet mit , , | Schreib einen Kommentar


← Zurück